...einfach un-ueber-seh-bar!


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 04/2017


§1 Geltungsbereich

1.1 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Un-Über-Seh-Bar Werbung, Kriegerstr. 16, 70191 Stuttgart (im Folgenden "Un-Über-Seh-Bar Werbung") durch Agenturen, Spezialmittler, bzw. Werbetreibende (im Folgenden "Auftraggeber") erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit Vertragsabschluss bei uns anerkennen und bestätigen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind abschließend geregelt. Entgegenstehende Bedingungen werden von Un-Über-Seh-Bar Werbung nicht anerkannt.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Änderungen sind im Internet jederzeit unter www.un-ueber-seh-bar.de abrufbar. Die Mitteilung von Änderungen an dieser Stelle wird vom Kunden als hinreichende Bekanntgabe anerkannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der ersten Inanspruchnahme von Leistungen sowie für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen von Un-Über-Seh-Bar Werbung.

§2 Angebote

2.1 Alle Angebote verstehen sich freibleibend und wir beziehen uns bei Angebotserstellung auf Briefingangaben des Auftraggebers. Aus Angeboten resultierende Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform und werden von Un-Über-Seh-Bar Werbung schriftlich bestätigt. Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Formatangaben, Fotomontagen am Standort, Materialmuster und andere im freibleibenden Angebot durch Un-Über-Seh-Bar Werbung gemachten Angaben sind nur Richtwerte zur Orientierung des Auftraggeber und nicht maßgebend, es sei denn, sie werden im freibleibenden Angebot als verbindlich beschrieben.  

§3 Media-Unterlagen, Lieferfristen

3.1 Zur Erstellung des Werbemittels notwendige Druckdaten werden Un-Über-Seh-Bar Werbung spätestens 10 Werktage bzw. nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung vor vereinbartem Installations- bzw. Liefertermin des Werbemittels kostenfrei zugestellt. Detailanforderungen zur Druckdatenerstellung sind dabei den entsprechenden Druckdatenspezifikationen zu entnehmen. Kann diese Frist durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden, übernimmt Un-Über-Seh-Bar Werbung nicht die Gewährleistung der Installation bzw. Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt sondern zu einem späteren, wirtschaftlich angemessenen Termin, der jedoch den Auftraggeber nicht zu einer Wertminderung des Preises berechtigt.

3.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Un-Über-Seh-Bar Werbung berechtigt, alle entstehende Kosten (pro Tag des Annahmeverzuges ein Lagerentgeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages) und eventuell auftretende Mehraufwendungen zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt Un-Über-Seh-Bar Werbung vorbehalten.

3.3 Der Versand der durch den Auftraggeber bestellten Ware, der entweder direkt von Un-Über-Seh-Bar Werbung oder aber direkt ab dem Lager des Herstellers an den vom Auftraggeber bestimmten Lieferort durchgeführt wird, erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, es sei denn, es werden gesonderte Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen.

3.4 Bei Lieferverzug haftet Un-Über-Seh-Bar Werbung dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Un-Über-Seh-Bar Werbung zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer durch Un-Über-Seh-Bar Werbung zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (Höhere Gewalt), ist die Haftung auf die vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schäden begrenzt. Alle weiteren Ersatzansprüche durch den Auftraggeber wegen Lieferverzuges durch Un-Über-Seh-Bar Werbung sind ausgeschlossen.

3.5 Sollte der Auftraggeber eine Produktion und Lieferung innerhalb von 3 Werktagen wünschen, muss der Auftraggeber eine Zuzahlung von bis zu 25% zahlen.

§4 Leistungsumfang

4.1 Der Umfang der vereinbarten Leistungen richtet sich nach dem schriftlich fixierten Vertrag des Auftraggebers mit Un-Über-Seh-Bar Werbung.

4.2 Un-Über-Seh-Bar Werbung behält sich das Recht vor, seine Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen, Storno

5.1 Maßgeblich für die Berechnung der Preise ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste oder das erteilte Angebot, sofern dieses noch seine Gültigkeit besitzt. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und Transportkosten. Un-Über-Seh-Bar Werbung ist insbesondere dazu berechtigt, vom Auftraggeber Vorauszahlungen zu verlangen.

5.2 Die vollständige Zahlung der Preise ist 10 Tage vor Installations- bzw. Schaltungsbeginn fällig. Sollte die Zahlung bis Installations- bzw. Schaltungsbeginn nicht auf einem von Un-Über-Seh-Bar Werbung benannten Konto eingegangen sein, so behält sich Un-Über-Seh-Bar Werbung das Recht vor, die Montage des Werbemittels nicht durchzuführen, bis die vollständige Zahlung der Rechnung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt hierbei eine Wertminderung des Preises vorzunehmen.

5.3 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug an Un-Über-Seh-Bar Werbung zu zahlen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt. Ausnahme ist die rechtskräftige Feststellung der Gegenansprüche und das diese unbestritten oder von Un-Über-Seh-Bar Werbung anerkannt sind. Im Falle des Zahlungsverzugs sind Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen.

5.4 Die Ablehnung von Wechseln und Schecks behält sich Un-Über-Seh-Bar Werbung ausdrücklich vor. Die Annahme eines Wechsels erfolgt nur erfüllungshalber. Bei Annahme eines Schecks tritt Erfüllung erst mit Gutschrift des Betrages auf einem von Un-Über-Seh-Bar Werbung benannten Konto ein.  

5.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist Un-Über-Seh-Bar Werbung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich Un-Über-Seh-Bar Werbung vor.

5.6 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Un-Über-Seh-Bar Werbung (Eigentumsvorbehalt).

5.7 Eine Auftragsstornierung bzw. Vertragskündigung von Medialeistung (Standorte für Poster) durch den Auftraggeber ist bis 90 Tage vor Auftragsausführung kostenfrei. Ab 89 Tagen vor Auftragsausführung erheben wir eine Gebühr von 30% des Mediapreises, ab 60 Tagen eine Gebühr von 50% des Mediapreises und ab 30 Tagen vor Aushangbeginn sind 100% Vergütung an Un-Über-Seh-Bar Werbung zu entrichten. Die Stornierung ist schriftlich bzw. elektronisch an Un-Über-Seh-Bar Werbung zu erteilen und wird wirksam mit Posteingang bei Un-Über-Seh-Bar Werbung bzw. elektronisch unter info.at.un-ueber-seh-bar.de.

§6 Gewährleistung und Haftung

6.1 Die mit Vertragsabschluss vereinbarte Erbringung der Medialeistung durch Installation des Werbemittels am gebuchten Standort wird durch von Un-Über-Seh-Bar Werbung beauftragte Dritte durchgeführt. Der Auftraggeber ist angehalten die empfangene Ware unverzüglich auf Transportschäden und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel am bestellten Artikel hat er unverzüglich durch schriftliche Anzeige gegenüber Un-Über-Seh-Bar Werbung gemäß §§ 377, 378 HGB geltend zu machen. Mangelhafte Artikel sind vom Auftraggeber auf Anforderung von Un-Über-Seh-Bar Werbung in unverändertem Zustand zurückzusenden.

6.2 Übergibt der Auftraggeber Werbemittel, die von Dritten hergestellt worden, so haftet der Auftraggeber für eventuelle Schäden und Kosten, die aus einem technisch nicht einwandfreiem oder sofort installierbaren Zustand des Werbemittels bei Übergabetermin resultieren.

6.3 Für auftretende Schäden am Werbemittel oder Werbeträger während der Laufzeit, insbesondere durch höhere Gewalt, Vandalismus, Diebstahl und Montage durch Dritte, leistet Un-Über-Seh-Bar Werbung keinen Schadensersatz oder Nachbesserung. Un-Über-Seh-Bar Werbung haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine verschuldensunabhängige Haftung von Un-Über-Seh-Bar Werbung für bei Vertragsschluss vorliegende Mängel, insbesondere nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen.

6.4 Un-Über-Seh-Bar Werbung hat Fehler Dritter, etwa bei der Montage oder Druck, nicht zu vertreten. Un-Über-Seh-Bar Werbung tritt ihre daraus entstehenden Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab und unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung der Ansprüche. Gleiches gilt bei der Vermarktung von Standorten Dritter.

6.5 Sollten durch den Auftraggeber gebuchte Standorte aus Gründen, die Un-Über-Seh-Bar Werbung nicht zu vertreten hat, z.B. unvorhersehbare Baumaßnahmen, Baugeräte, behördliche Beanstandungen und Genehmigungen, unerwartet nicht zur Verfügung stehen oder vorzeitig wegfallen, so behält sich Un-Über-Seh-Bar Werbung das Recht vor, dem Auftraggeber andere Standorte ersatzhalber anzubieten. Ersatzansprüche durch den Auftraggeber entfallen, der vorausgezahlte Teil der Schaltkosten wird dem Auftraggeber jedoch zurückvergütet.

6.6 Durch unvorhersehbare Änderungen an dem Werbeträger und damit einhergehende auftretende Veränderungen der Sichtbarkeit des Werbemittels während der Aushangzeit stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge. Handelsübliche Farbabweichungen( unterschiedlicher Farbausfall durchverschiedenen Grundmaterialien) und Materialtoleranzen in Breite und Länge von +/- 10% bei Druckerzeugnissen sind durch den technischen Produktionsablauf bedingt unvermeidbar und stellen ebenfalls keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

6.7 Bei Sturm mit Windstärke 8 oder höher ist Un-Über-Seh-Bar Werbung berechtig, die Werbemittel vom Werbeträger, auch im Vorfeld, zu entfernen. In diesem Fall ist Un-Über-Seh-Bar Werbung nicht zum Schadensersatz der nicht erbrachten Medialeistung verpflichtet.

6.8 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Artikel selbst verändert oder selbst montiert worden ist und der entstandene Mangel auf dieser Veränderung beruht.

6.9 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet Un-Über-Seh-Bar Werbung nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. 6.10 Jede über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

§7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

7.1 Der Kunde sichert zu, dass die Werbung nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt, und dass er Inhaber der Rechte an der Werbung ist oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Werden Rechte Dritter verletzt, so haftet der Auftraggeber allein und hat Un-Über-Seh-Bar Werbung von Rechten Dritter freizustellen. Alle anfallenden Rechtsfolgekosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

7.2 Un-Über-Seh-Bar Werbung wird von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn die Werbung gegen Ziffer 7.1 verstößt. Insbesondere ist Un-Über-Seh-Bar Werbung berechtigt, behördlich untersagte Werbemotive des Auftraggebers am Standort zu demontieren. Die Kosten werden dem Auftraggeber hierfür gesondert in Rechnung gestellt. Wird infolgedessen die vereinbarte Laufzeit unterschritten, behält Un-Über-Seh-Bar Werbung den Anspruch auf die gesamte Vergütung.

7.3 Werbemittel, die nicht von Un-Über-Seh-Bar Werbung hergestellt werden, stellt der Kunde Un-Über-Seh-Bar Werbung zwei Werktage vor Beginn des vereinbarten Installationstermins zur Verfügung. Die Werbemittel müssen funktionsgerecht sein. Sie müssen insbesondere den Materialstandards für die ausgewiesene Werbefläche entsprechen. Um dies sicherzustellen, wird der Auftraggeber bei Un-Über-Seh-Bar Werbung den maßgeblichen Materialstandard erfragen.

7.4 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel beider Installation von Werbemitteln durch Un-Über-Seh-Bar Werbung innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an Un-Über-Seh-Bar Werbung zu beanstanden, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Bei berechtigter Mängelrüge ist Un-Über-Seh-Bar Werbung zur Nachbesserung verpflichtet. Ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei oder nicht möglich, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Wandlung oder Minderung.

7.5 Weitergabe unserer Angebote und Mitteilungen an einen Dritten ist nicht gestattet. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Auftraggeber des Werbemittel-Aushanges ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés (Auftraggeber) auch dann für den vereinbarten Mediapreis, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen beruft.

7.6 Mediapreise sind in der Höhe, wie auf unseren Angeboten ausgeschrieben, zu zahlen. Der Empfänger des Exposés (Auftraggeber) hat die vereinbarten Mediapreise auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderes als das angebotene Angebot von Un-Über-Seh-Bar Werbung abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Mediapreisanspruch.

§8 Rücktritt vom Vertrag

8.1 Un-Über-Seh-Bar Werbung kann jederzeit vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurücktreten, wenn eine berechtigte Annahme dahingehend besteht, das dieser seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann, insbesondere bei einem gegen Ihn erwirktes Insolvenzverfahren, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn diese Umstände schon bei Vertragsunterzeichnung zutrafen, Un-Über-Seh-Bar Werbung jedoch erst im nachhinein bekannt geworden sind.

§9 Schlussbestimmungen

9.1 Verträge, die auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Erfüllungsort ist Stuttgart. Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen ist das Amtsgericht Stuttgart.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Es gilt dann an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Bedingung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt bei Unvollständigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

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